Fluggastrechte: Deine Rechte bei Verspätung, Annullierung und Überbuchung

Dein Flug war mehr als drei Stunden verspätet, wurde kurzfristig gestrichen oder Du wurdest wegen Überbuchung nicht mitgenommen? Dann stehen Dir nach der EU-Fluggastrechteverordnung (VO (EG) Nr. 261/2004) in vielen Fällen 250 bis 600 Euro Entschädigung pro Person zu – zusätzlich zu Verpflegung, Hotel oder Erstattung des Tickets. Hier findest Du die Regeln im Überblick.

  • Verspätung: Entschädigung ab 3 Stunden Verspätung am Ziel
  • Annullierung: Entschädigung, wenn die Airline Dich weniger als 14 Tage vorher informiert
  • Überbuchung: Entschädigung, wenn Du gegen Deinen Willen nicht mitfliegen darfst
  • Keine Entschädigung bei außergewöhnlichen Umständen wie Unwetter oder Fluglotsenstreik – Betreuung bekommst Du trotzdem

Stand: Oktober 2026. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung.

Wann gelten die EU-Fluggastrechte?

Die Verordnung gilt für Deinen Flug, wenn

  • er an einem Flughafen in der EU, in Island, Norwegen oder der Schweiz startet – egal mit welcher Airline, oder
  • er außerhalb der EU startet und in der EU landet und von einer Airline aus der EU (bzw. Island, Norwegen, Schweiz) durchgeführt wird.

Beispiel: Ein Flug von Frankfurt nach New York ist immer abgedeckt, der Rückflug von New York nach Frankfurt nur mit einer europäischen Airline. Bei Umsteigeverbindungen mit einer Buchung zählt die gesamte Reise bis zum Endziel.

Wie viel Entschädigung steht Dir zu?

Die Höhe richtet sich nach der Flugstrecke (Luftlinie zwischen Start- und Zielflughafen), nicht nach dem Ticketpreis:

FlugstreckeEntschädigung
bis 1.500 km250 €
innerhalb der EU über 1.500 km sowie alle anderen Flüge von 1.500 bis 3.500 km400 €
über 3.500 km (außerhalb der EU)600 €

Bietet Dir die Airline bei einer Annullierung oder Nichtbeförderung eine Ersatzverbindung an, mit der Du nur wenig später ankommst (bis zu 2, 3 bzw. 4 Stunden je nach Entfernung), darf sie die Entschädigung um die Hälfte kürzen.

Flugverspätung

  • Entschädigung gibt es, wenn Du mindestens 3 Stunden später als geplant am Endziel ankommst (Europäischer Gerichtshof, Urteil „Sturgeon“). Maßgeblich ist der Moment, in dem nach der Landung eine Flugzeugtür geöffnet wird.
  • Ab 5 Stunden Verspätung kannst Du auf den Flug verzichten und Dir den Ticketpreis innerhalb von 7 Tagen erstatten lassen – bei Umsteigeverbindungen inklusive Rückflug zum Ausgangsort, wenn die Reise sinnlos geworden ist.
  • Betreuung (siehe unten) steht Dir je nach Strecke schon ab 2 Stunden Verspätung beim Abflug zu.

Annullierung

Wird Dein Flug gestrichen, hast Du immer die Wahl zwischen Erstattung des Ticketpreises und einer Ersatzbeförderung zum frühestmöglichen oder einem späteren Zeitpunkt. Eine Entschädigung bekommst Du zusätzlich, wenn die Airline Dich

  • weniger als 14 Tage vor Abflug informiert hat – es sei denn, sie bietet Dir eine Ersatzverbindung, die bei Information 7 bis 14 Tage vorher höchstens 2 Stunden früher startet und höchstens 4 Stunden später ankommt, bzw. bei weniger als 7 Tagen höchstens 1 Stunde früher startet und höchstens 2 Stunden später ankommt.

Eine Vorverlegung Deines Fluges um mehrere Stunden kann nach der Rechtsprechung des EuGH ebenfalls als Annullierung gelten.

Überbuchung und Nichtbeförderung

Ist ein Flug überbucht, muss die Airline zuerst nach Freiwilligen fragen, die gegen eine vereinbarte Gegenleistung verzichten. Wirst Du gegen Deinen Willen nicht befördert, obwohl Du rechtzeitig mit gültigem Ticket am Gate warst, bekommst Du sofort die volle Entschädigung nach der Tabelle oben – plus Wahl zwischen Erstattung und Ersatzflug sowie Betreuung.

Wirst Du in eine niedrigere Klasse herabgestuft, erstattet Dir die Airline je nach Strecke 30 %, 50 % oder 75 % des Ticketpreises für diesen Flug.

Betreuung: Verpflegung, Telefon und Hotel

Während Du wartest, muss die Airline Dich kostenlos versorgen – auch bei außergewöhnlichen Umständen:

  • Mahlzeiten und Getränke in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit
  • zwei Telefonate, E-Mails oder Faxe
  • Hotelübernachtung inklusive Transfer, wenn Du erst am nächsten Tag weiterfliegen kannst

Der Anspruch beginnt ab 2 Stunden Verspätung bei Flügen bis 1.500 km, ab 3 Stunden bei Flügen innerhalb der EU über 1.500 km und bei Flügen von 1.500 bis 3.500 km sowie ab 4 Stunden bei allen längeren Flügen. Kümmert sich die Airline nicht, kauf Dir das Nötige selbst und hebe die Belege auf – angemessene Kosten muss sie erstatten.

Außergewöhnliche Umstände: Wann die Airline nicht zahlen muss

Keine Entschädigung gibt es, wenn die Störung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch mit allen zumutbaren Maßnahmen nicht vermeiden ließen. Die Airline muss das beweisen. Typische Beispiele:

  • Unwetter, Vulkanasche, Sperrung des Luftraums
  • Streiks von Fluglotsen oder Flughafenpersonal, Anordnungen der Flugsicherung
  • Sicherheitsrisiken, politische Unruhen, medizinische Notfälle an Bord
  • Vogelschlag oder Schäden durch Fremdkörper auf der Piste

Keine außergewöhnlichen Umstände sind dagegen in der Regel technische Defekte aus dem normalen Flugbetrieb und Streiks des eigenen Personals der Airline (EuGH, Urteile „Wallentin-Hermann“ und C-28/20). Lass Dich von einer pauschalen Ablehnung also nicht abschrecken.

Gepäck verloren, beschädigt oder verspätet

Für Gepäck gilt nicht die EU-Verordnung, sondern das Montrealer Übereinkommen. Die Airline haftet für nachgewiesene Schäden bis zu 1.519 Sonderziehungsrechten pro Person (seit 28. Dezember 2024, umgerechnet rund 1.800 bis 1.900 Euro je nach Kurs).

  • Fehlt Dein Koffer, lass direkt am Flughafen eine Verlustmeldung (Property Irregularity Report, PIR) aufnehmen.
  • Beschädigtes Gepäck musst Du spätestens 7 Tage nach Erhalt schriftlich reklamieren, verspätetes Gepäck spätestens 21 Tage nachdem es Dir ausgehändigt wurde.
  • Notwendige Ersatzkäufe (Kleidung, Hygieneartikel) während der Wartezeit bekommst Du erstattet – Belege aufheben.
  • Taucht der Koffer nach 21 Tagen nicht auf, gilt er als verloren.

Welche Freigepäckmengen bei Deiner Airline gelten, findest Du auf den Airline-Seiten.

So setzt Du Deine Ansprüche durch

  1. Beweise sichern: Bordkarte, Buchungsbestätigung, Fotos der Anzeigetafel, den genannten Grund der Störung und Belege für Ausgaben.
  2. Bei der Airline geltend machen: schriftlich mit Flugnummer, Datum, Buchungscode und Kontoverbindung; setze eine Frist von etwa zwei Wochen. Zuständig ist die Airline, die den Flug durchgeführt hat.
  3. Kostenlose Schlichtung: Lehnt die Airline ab oder antwortet nicht, kannst Du Dich an die söp – Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr wenden. Ist die Airline dort nicht Mitglied, ist die Schlichtungsstelle Luftverkehr beim Bundesamt für Justiz zuständig.
  4. Klage oder Dienstleister: Fluggastrechte-Portale übernehmen das Risiko, behalten aber meist einen Anteil der Entschädigung. Alternativ kannst Du selbst vor dem Amtsgericht klagen.

In Deutschland verjähren die Ansprüche nach drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem der Flug stattfand.

Reform der Fluggastrechte ab 2027

Im Juli 2026 haben das Europäische Parlament und der Rat eine Reform der Fluggastrechte beschlossen. Die neuen Regeln gelten 12 Monate und 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU – voraussichtlich ab Sommer 2027. Bis dahin gilt die bisherige Verordnung unverändert.

Nach den bisher bekannten Eckpunkten bleibt die Entschädigung ab 3 Stunden Verspätung mit 250, 400 und 600 Euro erhalten. Neu sind unter anderem eine Liste außergewöhnlicher Umstände, eine Pflicht der Airlines, Betroffene innerhalb von 96 Stunden zu informieren und Anträge innerhalb von 30 Tagen zu beantworten, eine Antragsfrist von 9 Monaten ab dem Flugdatum sowie ein kostenloser persönlicher Gegenstand (kleine Tasche oder Rucksack) im Handgepäck. Wir aktualisieren diese Seite, sobald die neuen Regeln gelten.

Rechtsgrundlage: Verordnung (EG) Nr. 261/2004 auf EUR-Lex